{"id":190,"date":"2024-06-21T13:15:51","date_gmt":"2024-06-21T11:15:51","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.p666250.webspaceconfig.de\/?p=190"},"modified":"2024-06-21T13:25:59","modified_gmt":"2024-06-21T11:25:59","slug":"familienrecht-zwangsumgang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/frohnecke.de\/index.php\/2024\/06\/21\/familienrecht-zwangsumgang\/","title":{"rendered":"Familienrecht: Zwangsumgang"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Von Dr. Stefanie Frohnecke<\/strong>&nbsp;\u2013 Erzwungener Umgang widerspricht dem Kindeswohl, daher ist der Zwang zum Umgang verfassungswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So entschied das Bundesverfassungsgericht im April 2008. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein verheirateter Vater hat mit seiner Ehefrau zwei minderj\u00e4hrige Kinder. Aus einer au\u00dferehelichen Beziehung ist zudem ein weiteres Kind hervorgegangen. Die Vaterschaft hat der Mann anerkannt, er auch zahlt den gesetzlichen Unterhalt. Allerdings weigert er sich, dieses Kind zu sehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Amtsgericht lehnte einen entsprechenden Antrag der Kindesmutter des unehelichen Kindes ab, eine Regelung \u00fcber den Umgang des Kindes mit dem Kindesvater zu treffen. In der n\u00e4chsten Instanz holte das Oberlandesgericht ein Sachverst\u00e4ndigengutachten im Hinblick auf das Kindeswohl ein. Der Kindesvater weigerte sich dabei, mit dem Kind zum Zwecke der Begutachtung und Verhaltensbeobachtung durch den Sachverst\u00e4ndigen zusammen zu treffen. Daraufhin drohte das Oberlandesgericht dem Kindesvater ein Zwangsgeld f\u00fcr den Fall der weiteren Verweigerung des Umgangs mit seinem Kind an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen diesen Beschluss erhob der Kindesvater Verfassungsbeschwerde. Seiner Ansicht nach wurde durch die Androhung des Zwangs insbesondere sein Grundrecht auf Schutz der Pers\u00f6nlichkeit verletzt. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Auf der einen Seite besteht zwar das Recht des einen Elternteils, den Umgang mit seinem Kind auszu\u00fcben, also Besuchszeiten mit ihm zu verbringen. Auf der anderen Seite besteht allerdings auch grunds\u00e4tzlich die elterliche Verpflichtung, eben diesen Umgang auszu\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beides gilt unter der Voraussetzung, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Denn gerade der Umgang f\u00f6rdert den Aufbau und Erhalt der famili\u00e4ren Beziehungen. Ebenso ist der Umgang mit beiden Elternteilen f\u00fcr das Empfangen elterlicher Unterst\u00fctzung und Erziehung f\u00fcr seine pers\u00f6nliche Entwicklung von ma\u00dfgelblicher Bedeutung. Es ist einem Elternteil deshalb auch zumutbar, unter Einschr\u00e4nkung seiner Pers\u00f6nlichkeitssph\u00e4re zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden &#8211; wenn dies dem Kindeswohl dient.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Androhung einer zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht mit einem Elternteil gegen dessen erkl\u00e4rten Willen ist jedoch nicht dazu geeignet. Der Zweck des Umgangs, dem Kind zu einer gedeihlichen Entwicklung zu verhelfen und dass seine Eltern ihre Verantwortung ihm gegen\u00fcber zu seinem Wohle aus\u00fcben, wird durch den Zwang verfehlt und ins Gegenteil verkehrt. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeit ist insoweit in der Regel nicht gerechtfertigt. Bei einem Umgang erwartet das Kind von seinem Elternteil nicht nur die k\u00f6rperliche Anwesenheit, sondern auch die emotionale Zuwendung. Sofern der Umgang jedoch unter Zwang zustande kommt, widersprechen diese Erwartungen den Gef\u00fchlen des Umgangsverpflichteten, die er dem Kind gegen\u00fcber hegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein solcher Widerwille wirkt sich unweigerlich auf das Kind aus. In diesem Fall ger\u00e4t das es in eine Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte elterliche Zuwendung erf\u00e4hrt. Statt dessen bekommt das Kind zu sp\u00fcren, wie es als Person abgelehnt wird und zwar von seinem Elternteil. Dies birgt die gro\u00dfe Gefahr, dass das Selbstwertgef\u00fchlt des Kindes dabei Schaden nimmt. Ein Kind kann schwerlich verstehen, weshalb sein Elternteil nichts von ihm wissen will und sich abweisend verh\u00e4lt, so dass es die Schuld daf\u00fcr bei sich selbst suchen k\u00f6nnte. Dieses schadet dem Kindeswohl.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Dr. Stefanie Frohnecke&nbsp;\u2013 Erzwungener Umgang widerspricht dem Kindeswohl, daher ist der Zwang zum Umgang verfassungswidrig. So entschied das Bundesverfassungsgericht im April 2008. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein verheirateter Vater hat mit seiner Ehefrau zwei minderj\u00e4hrige Kinder. Aus einer au\u00dferehelichen Beziehung ist zudem ein weiteres Kind hervorgegangen. 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