{"id":192,"date":"2024-06-21T13:16:37","date_gmt":"2024-06-21T11:16:37","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.p666250.webspaceconfig.de\/?p=192"},"modified":"2024-06-21T13:20:05","modified_gmt":"2024-06-21T11:20:05","slug":"verbraucherrecht-teilzeitwohnrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/frohnecke.de\/index.php\/2024\/06\/21\/verbraucherrecht-teilzeitwohnrecht\/","title":{"rendered":"Verbraucherrecht: Teilzeitwohnrecht"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Von Dr. Stefanie Frohnecke<\/strong>&nbsp;\u2013 Ein alter Hut in neuem Kleid. Bereits in den 80iger Jahren hatten so genannte Timesharing-Vertr\u00e4ge Konjunktur.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Firmen wie zum Beispiel Hapimag haben dadurch eine gewisse Ber\u00fchmtheit erlangt. Nachdem hunderttausende von Verbrauchern ihre eigenen Erfahrungen hiermit gemacht hatten, reagierte der Gesetzgeber zu deren Schutz mit dem Teilzeitwohnrechtegesetz. Damit wurde es ruhig um diese Art von Zeitvertr\u00e4gen. Nunmehr erleben die Timesharer wieder eine Art Auferstehung. Vor allem gro\u00dfe Anbieter \u2013 etwa Marriotts Vacation Club- versuchen ihre Ferienanlagen weltweit in Gestalt einer Mitgliedschaft zu finanzieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch wenn wir Verbraucher seit mehreren Jahren innerhalb der EU besonderen Schutz bei diesen Vertr\u00e4gen geniessen, gilt es Vorsicht walten zu lassen. Die folgend beschriebenen Rechte hat man als Verbraucher und sollte sie unbedingt beachten. Ein Teilzeitwohnraumvertrag beinhaltet, dass ein Unternehmer einem Verbraucher das Recht verschafft, ein Wohngeb\u00e4ude jeweils f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Im Gegenzug erh\u00e4lt der Unternehmer die Zahlung eines Gesamtpreises. Das Wohnrecht gilt mindestens f\u00fcr die Dauer von drei Jahren. Hierbei ist der Anbieter solcher Vertr\u00e4ge EU-weit verpflichtet, in Bezug auf das Nutzungsrecht einen Prospekt auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">An die Angaben im Prospekt ist der Unternehmer auch dann gebunden, wenn im Vertrag nichts davon zu finden ist.<br>Der Prospekt muss dabei alle Mindestanforderungen erf\u00fcllen. Er muss Angaben zur Gr\u00f6\u00dfe der Wohnr\u00e4ume und des Grundst\u00fccks enthalten, der Bauart, den technischen Einrichtungen, Parkpl\u00e4tze, Lage, unmittelbare Umgebung und Verkehrsanbindungen. Auch darf der Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht fehlen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Widerrufsrecht besteht bis zu zwei Wochen nach Vertragsabschlu\u00df. Hat der Unternehmer beispeilsweise in seinem Prospekt nicht darauf aufmerksam gemacht, hat er keinen Prospekt ausgeh\u00e4ndigt oder diesen nicht in der Heimatsprache des Verbrauchers abgefasst, so verl\u00e4ngert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Innerhalb der EU hat jeder Verbraucher ein Recht auf einen Prospekt sowie auf einen Vertrag in der Sprache seines Heimatstaates.<br>Solche Teilzeitwohnrechtevertr\u00e4ge k\u00f6nnen auch nur schriftlich wirksam abgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Deutschland und manch anderen EU-Staaten muss dies dar\u00fcber hinaus vor einem Notar geschehen. Ferner besteht ein so genanntes Anzahlungsverbot. Der Anbieter darf von Ihnen keinen Vorschu\u00df oder eine Anzahlung verlangen. Der Anspruch auf Zahlung entsteht erst mit dem wirksam abgeschlossenem Vertrag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Doch was geschieht, wenn man sich von dem Vertrag doch wieder trennen will? Die Kosten der R\u00fcckabwicklung hat der Verbraucher grunds\u00e4tzlich nicht zu tragen. Bereits angefallene Notarkosten et cetera sind dem Unternehmer nur dann und auch nur in angemessener Weise zu erstatten, wenn dies zuvor im Vertrag ausdr\u00fccklich so vereinbart gewesen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Abschlie\u00dfend hat der Gesetzgeber klargestellt, dass von den Regeln des Gesetzes zum Schutze des Verbrauchers nicht zu seinen Lasten abgewichen werden darf. Selbst wenn der Anbieter gegen\u00fcber dem Verbraucher versuchen sollte, mit g\u00e4nzlich anderen Vertragskonstrukten das Teilzeitwohnrecht zu umgehen, so gilt auch hierf\u00fcr das Gesetz. Der Verbraucherschutz genie\u00dft daher eine hohe Qualit\u00e4t. Dennoch ist es ratsam, sich vor Abschlu\u00df solcher Vertr\u00e4ge eingehend juristisch beraten zu lassen. Guter Rat kann ruhig etwas kosten, sch\u00fctzt er doch sp\u00e4ter vor Ratlosigkeit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Dr. Stefanie Frohnecke&nbsp;\u2013 Ein alter Hut in neuem Kleid. Bereits in den 80iger Jahren hatten so genannte Timesharing-Vertr\u00e4ge Konjunktur. Firmen wie zum Beispiel Hapimag haben dadurch eine gewisse Ber\u00fchmtheit erlangt. Nachdem hunderttausende von Verbrauchern ihre eigenen Erfahrungen hiermit gemacht hatten, reagierte der Gesetzgeber zu deren Schutz mit dem Teilzeitwohnrechtegesetz. 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