{"id":194,"date":"2024-06-21T13:17:29","date_gmt":"2024-06-21T11:17:29","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.p666250.webspaceconfig.de\/?p=194"},"modified":"2024-06-21T13:25:50","modified_gmt":"2024-06-21T11:25:50","slug":"weihnachtsgeld-auch-waehrend-der-elternzeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/frohnecke.de\/index.php\/2024\/06\/21\/weihnachtsgeld-auch-waehrend-der-elternzeit\/","title":{"rendered":"Weihnachtsgeld auch w\u00e4hrend der Elternzeit?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Von Dr. Stefanie Frohnecke&nbsp;<\/strong>\u2013&nbsp; Bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Kl\u00e4gerin mit ihrer Arbeitgeberin \u00fcber einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation gestritten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Kl\u00e4gerin mit ihrer Arbeitgeberin \u00fcber einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation gestritten. Die Arbeitnehmerin befand sich anl\u00e4sslich der Geburt ihres Kindes im Mutterschutz. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist nahm sie Elternzeit in Anspruch. Die Arbeitgeberin verweigerte ihr die Zahlung der Weihnachtsgratifikation, die den \u00fcbrigen Mitarbeitern f\u00fcr diesen Zeitraum gew\u00e4hrt wurde. Die Arbeitnehmerin hatte hiergegen unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz den entsprechenden Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes geltend gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem Arbeitsvertrag der Parteien war geregelt, dass der Arbeitnehmerin mit dem jeweiligen Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation in H\u00f6he eines Bruttomonatsgehaltes zustehe. Es handele sich hierbei um eine freiwillige, soziale Leistung, die auch bei mehrmaliger, vorbehaltloser Zahlung keinen Rechtsanspruch er\u00f6ffne. Weihnachtsgeldanspr\u00fcche erfahren nach dem Vertrag nur entsprechende K\u00fcrzung oder R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche im Falle einer zwischenzeitlichen K\u00fcndigung oder einer beiderseitigen Aufhebung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem das Arbeitsgericht diese Klage zun\u00e4chst abgewiesen hatte, hatte das Landesarbeitsgericht Bayern dieses Urteil abge\u00e4ndert und der Klage umfassend stattgegeben. Die Arbeitgeberin ist damit vor das BAG gezogen und unterlag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Freiwilligkeitsvorbehalt konnte nicht eingewendet werden, da die \u00fcbrigen Mitarbeiter diese Zahlung erhalten hatten. Es bestanden auch Zweifel an der Wirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts, weil der im Arbeitsvertrag der Parteien konkret formulierte Vorbehalt widerspr\u00fcchlich gewesen sei. Nach zutreffender Auffassung des BAG verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegen\u00fcber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Ein Arbeitgeber kann eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip festlegen und mit bestimmten Voraussetzungen verkn\u00fcpfen. Dabei darf er einzelne Arbeitnehmer aber nur von der Leistung ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum Zeitpunkt der Entstehung und der F\u00e4lligkeit des Weihnachtsgeldes befand sich die Kl\u00e4gerin in einem ungek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnis. Ausgeschieden ist sie auch nicht w\u00e4hrend der Elternzeit, hier wurden nur die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis suspendiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Ergebnis steht der Arbeitnehmerin daher das Weihnachtsgeld ebenso zu wie ihren, die Arbeiten ausf\u00fchrenden Kollegen.<br>F\u00fcr Arbeitnehmer in Elternzeit ist es daher ratsam, darauf zu achten, ob in ihrem Arbeitsvertrag derartige Formulierungen vorhanden sind. In solchem Fall k\u00f6nnen sie ihren Anspruch in jedem Fall erfolgreich gerichtlich geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Arbeitgeber hingegen sollten zuk\u00fcnftige Arbeitsvertr\u00e4ge hinsichtlich der Leistung von Gratifikationen jeder Art entsprechend korrigieren. Das BAG hat offen gelassen, ob eine Vereinbarung, dass Gratifikationen w\u00e4hrend der Elternzeit nicht geleistet w\u00fcrden, zwischen den Parteien m\u00f6glich ist. Diese Frage stand nicht zur \u00dcberpr\u00fcfung. Hingegen f\u00fchrte es aus, dass eine Anspruchsminderung wegen Ruhezeiten grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sei, soweit es sich um eine Sonderzahlung mit reinem Entgeldcharakter oder Mischcharakter handele.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Stellt diese Sonderzahlung einen Mischcharakter dar, muss die K\u00fcrzungsm\u00f6glichkeit ausdr\u00fccklich vertraglich vereinbart werden. Belohnt eine Sonderzahlung dagegen allein die Betriebstreue des Arbeitnehmers, ist diese auch zu zahlen, wenn die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, wie im vorliegenden Fall, ruhen. In diesem Fall w\u00e4re auch eine schriftliche K\u00fcrzungsvereinbarung der Vertragsparteien unzul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Dr. Stefanie Frohnecke&nbsp;\u2013&nbsp; Bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Kl\u00e4gerin mit ihrer Arbeitgeberin \u00fcber einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation gestritten. 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