{"id":200,"date":"2024-06-21T13:20:50","date_gmt":"2024-06-21T11:20:50","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.p666250.webspaceconfig.de\/?p=200"},"modified":"2024-06-21T13:21:54","modified_gmt":"2024-06-21T11:21:54","slug":"vorlage-eines-unechten-testaments-hat-erbunwuerdigkeit-zur-folge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/frohnecke.de\/index.php\/2024\/06\/21\/vorlage-eines-unechten-testaments-hat-erbunwuerdigkeit-zur-folge\/","title":{"rendered":"Vorlage eines unechten Testaments hat Erbunw\u00fcrdigkeit zur Folge"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Von Dr. Stefanie Frohnecke<\/strong>&nbsp;\u2013 Der Erblasser wollte zu seinen Lebzeiten mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung des l\u00e4nger Lebenden errichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ehefrau schrieb den Text des Testaments und unterschrieb es f\u00fcr sich selbst. Der Ehemann selbst unterzeichnete es jedoch nicht, zeigte das Testament allerdings einige Monate sp\u00e4ter neutralen Zeugen mit der Bemerkung &#8222;Das haben wir gemacht&#8220;. Absicht war au\u00dferdem, das von der Ehefrau verfasste und geschriebene Testament noch notariell beurkunden zu lassen. Dazu kam es vor dem Tod des Erblassers jedoch nicht mehr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Witwe f\u00fcgte dem Testament handschriftlich den Namenszug des Erblassers hinzu und legte im Erbschaftsverfahren das Testament vor, um ihre Erbenstellung nachzuweisen.<br>Im Rahmen einer Anfechtungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 2342 BGB wurde sie f\u00fcr erbunw\u00fcrdig erkl\u00e4rt. Dem Einwand, der Erblasser habe ihr verziehen, da er das Testament den Zeugen mit der Aussage &#8222;Das haben wir gemacht&#8220; vorgelegt hatte, folgte der Bundesgerichtshof (BGH) nicht. Dies begr\u00fcndeten die obersten Richter damit, dass der letzte Wille noch notariell beurkundet werden sollte. Insofern stelle das vorgelegte Testament lediglich einen Entwurf dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Beklagte Witwe die Unterschrift des Erblassers selbst angefertigt hatte, handelte sie auch in F\u00e4lschungsabsicht. Die Vorlage eines solchen Testaments im Erbschaftsverfahren stelle eine strafbare Handlung dar. Dies allein rechtfertige den Erbunw\u00fcrdigkeitsgrund. Auch wenn der Erblasser zu Lebzeiten mit der Tatsache einverstanden gewesen sei, dass die Ehefrau seinen Namenszug unter das Testament setze, stelle dies kein Einverst\u00e4ndnis zur Eingehung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments dar. Damit hat der BGH seine bislang sehr strenge Rechtsprechung aufrechterhalten.<br>Jede nicht vom Erblasser stammende Unterschrift unter seinem letzten Willen ist daher als gef\u00e4lscht anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn ein solch gef\u00e4lschtes Testament zur Erbscheinerteilung vorgelegt wird, ist ein Erbunw\u00fcrdigkeitsgrund gegeben. Dies bedeutet, dass der Erbe dann leer ausgeht, weil er hierdurch seine Erbeneigenschaft verliert. Es ist wohl davon auszugehen, dass der Erblasser dieses harte Ergebnis f\u00fcr seine Ehefrau im vorliegenden Fall nicht gewollt haben d\u00fcrfte. Daher sollten Sie sich bei der Abfassung sowie auch bei der Anfechtung eines solchen Testaments vorher von entsprechend erfahrenen Vertretern der Rechtsanwaltschaft beraten lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Dr. Stefanie Frohnecke&nbsp;\u2013 Der Erblasser wollte zu seinen Lebzeiten mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung des l\u00e4nger Lebenden errichten. Die Ehefrau schrieb den Text des Testaments und unterschrieb es f\u00fcr sich selbst. 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