{"id":206,"date":"2024-06-21T13:25:07","date_gmt":"2024-06-21T11:25:07","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.p666250.webspaceconfig.de\/?p=206"},"modified":"2024-06-21T13:25:34","modified_gmt":"2024-06-21T11:25:34","slug":"bgh-entscheidet-zu-bedarf-und-dauer-des-betreuungsunterhalts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/frohnecke.de\/index.php\/2024\/06\/21\/bgh-entscheidet-zu-bedarf-und-dauer-des-betreuungsunterhalts\/","title":{"rendered":"BGH entscheidet zu Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Von Dr. Stefanie Frohnecke&nbsp;<\/strong>\u2013 Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts nach neuem Recht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BGH hatte folgenden Sachverhalt nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform am 1. Januar 2008 rechtlich zu beurteilen: Die Kl\u00e4gerin und der Beklagte lernten sich kennen, als die Kl\u00e4gerin bereits von ihrem fr\u00fcheren Ehemann getrennt lebte und den 1995 geborenen, ehelichen Sohn versorgte. Als die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten schwanger war, zog das Paar zusammen. Gemeinsame Kinder wurden in den Jahren 1997 und 2001 geboren.<br>Nach vorinstanzlichen Entscheidungen beantragte die Kl\u00e4gerin in der Revision einen unbefristeten und h\u00f6heren Unterhalt (1.335 Euro) als zuvor ausgeurteilt. Der Beklagte verlangte dagegen unter anderem die Klageabweisung. Die Bundesrichter hoben die angegriffene Entscheidung auf und verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung zur\u00fcck an das Oberlandesgericht. In seiner Entscheidung hatte sich der BGH insbesondere mit der H\u00f6he des Unterhaltsbedarfs und mit der Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt zu befassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zur Bedarfsbemessung<\/strong><br>Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf und damit die H\u00f6he des Unterhalts nach ihrer eigenen Lebensstellung. Dieser Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie st\u00fcnde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren w\u00e4re. Bei dem nachehelichen Unterhat hat die Mutter eines ehelichen Kindes dar\u00fcber hinaus neben dem Betreuungsunterhalt einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, weil sich der Bedarf von dem beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Eheleute ableitet.<br>Umstritten war nun, ob sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die f\u00fcr den sp\u00e4teren Unterhaltsbedarf ausschlaggebende Lebensstellung vor der Geburt des Kindes auch aus einem h\u00f6heren Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners ergeben kann. Der BGH hat diese Auffassung allerdings nicht geteilt, weil sich im Unterschied zur Ehe allein aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (ohne Kind) keine Unterhaltsverpflichtungen ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Neue Dauer des Betreuungsunterhalts<\/strong><br>Ab Januar 2008 hat die gesetzliche Neuregelung den nachehelichen Betreuungsunterhalt und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes angeglichen. In beiden F\u00e4llen besteht ein Anspruch zun\u00e4chst nur f\u00fcr die Dauer von drei Jahren nach der Geburt. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgr\u00fcnden Unterhalt \u00fcber diese Dauer hinaus, muss er die Gr\u00fcnde, die eine Verl\u00e4ngerung rechtfertigen, darlegen und beweisen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das k\u00f6nnen einerseits kindbezogene Gr\u00fcnde sein, wobei die Belange des Kindes und die M\u00f6glichkeiten der Kinderbetreuung zu ber\u00fccksichtigen sind. Daneben k\u00f6nnen auch elternbezogene Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim nachehelichen Unterhalt ist dieses im Gesetz geregelt, nicht dagegen beim Unterhalt f\u00fcr die Betreuung eines nichtehelichen Kindes. Allerdings sch\u00fctzt das Grundgesetz mit seinem Artikel 6 Absatz 1 insbesondere die Familie. Man kann also davon ausgehen, dass eine Verl\u00e4ngerung der Dauer des Unterhalts wegen der Betreuung eines nichtehelichen Kindes m\u00f6glich ist. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auf der Beziehungsebene mit einer Ehe vergleichbar, um so mehr, je l\u00e4nger die Partner zusammenleben oder einen gemeinsamen Kinderwunsch verwirklichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Dr. Stefanie Frohnecke&nbsp;\u2013 Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts nach neuem Recht. Der BGH hatte folgenden Sachverhalt nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform am 1. 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