{"id":210,"date":"2024-06-21T13:27:58","date_gmt":"2024-06-21T11:27:58","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.p666250.webspaceconfig.de\/?p=210"},"modified":"2024-06-21T13:28:11","modified_gmt":"2024-06-21T11:28:11","slug":"kuendigung-waehrend-urlaubszeit-oder-krankheit-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/frohnecke.de\/index.php\/2024\/06\/21\/kuendigung-waehrend-urlaubszeit-oder-krankheit-zulaessig\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigung w\u00e4hrend Urlaubszeit oder Krankheit zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Von Dr. Stefanie Frohnecke<\/strong>&nbsp;\u2013 Wer als Arbeitnehmer eine K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erh\u00e4lt und diese im Wege einer K\u00fcndigungsschutzklage<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">gerichtlich auf ihre Wirksamkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen lassen will, hat eine solche K\u00fcndigungsschutzklage gem\u00e4\u00df \u00a7 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der K\u00fcndigung beim Arbeitsgericht einzureichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesarbeitsgericht hatte sich k\u00fcrzlich u.a. mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes K\u00fcndigungsschreiben diesem selbst dann zugehen kann, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit Kenntnis hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im vorliegendem Fall hatte sich der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers vom 12.06. bis zum 27.06.2009 im Erholungsurlaub befunden. Am 25.06.2009 hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an seine Heimatanschrift eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung zustellen lassen. Gegen diese K\u00fcndigung erhob der Arbeitnehmer am 17.07.2009 K\u00fcndigungsschutzklage, also einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese K\u00fcndigungsschutzklage hat er aufgrund Kenntnis dessen sogleich verbunden mit einem Antrag auf nachtr\u00e4gliche Klagezulassung, was das Bundesarbeitsgericht aber im Ergebnis f\u00fcr unbegr\u00fcndet erachtete. Der Arbeitnehmer hatte zur Begr\u00fcndung der nachtr\u00e4glichen Klagezulassung trotz Fristablaufs vorgetragen, er sei erst am 27.06.2009 aus dem Urlaub zur\u00fcckgekehrt, das K\u00fcndigungsschreiben sei am 25.06.2009, also w\u00e4hrend seiner Abwesenheit eingegangen, weshalb er aufgrund seiner erstmaligen Kenntnis hiervon am 27.06.2009, die 3-Wochen-Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 4 KSchG nicht vers\u00e4umt habe. Das Bundesarbeitsgericht folgte diesem Vortrag nicht (BAG, Urt. v. 22.03.2012 -2 AZR 224\/11).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dortiger Auffassung sei ein Einwurf in den Hausbriefkasten ausreichend, um den Zugang der K\u00fcndigung zu bewirken. Der Zugang ist dann geschehen, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der n\u00e4chsten Entnahme zu rechnen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob und wann der Empf\u00e4nger die Erkl\u00e4rung tats\u00e4chlich zur Kenntnis nimmt und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder Urlaub gehindert war. Dies gelte nach den Ausf\u00fchrungen des Bundesarbeitsgerichts selbst dann, wenn dem Arbeitgeber die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit bekannt ist. Vielmehr f\u00fchrt er aus: \u201eDa dem Arbeitgeber die Urlaubsanschrift des Arbeitnehmers nicht bekannt war, liegt auch kein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers nach \u00a7 242 BGB vor, welches ausnahmsweise zugangshemmende Wirkung entfalten k\u00f6nne.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach allgemeiner Verkehrsanschauung war daher auch damit zu rechnen, dass der Arbeitnehmer auch am 25.06.2009 Kenntnis erlangen konnte, weshalb die Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des 16.07.2009 verstrichen war. Hierdurch best\u00e4tigt das Bundesarbeitsgericht seine st\u00e4ndige Rechtsprechung zum Zugang von Willenserkl\u00e4rungen im Arbeitsverh\u00e4ltnis, auch wenn viele Besch\u00e4ftigte nach wie vor im Glauben sind, dass K\u00fcndigungen w\u00e4hrend der Krankheit oder eines Erholungsurlaubs grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vielmehr best\u00e4tigt das Bundesarbeitsgericht auch seine bisherige Ansicht, dass K\u00fcndigungen bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten noch am selben Tag zugehen, sofern der Einwurf um die Mittagszeit erfolgt. Wo genau die zeitlich Grenze f\u00fcr einen Zugang am Einwurfstag liegt, ist noch nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden. Arbeitnehmer sollten daher in jedem Fall wissen, dass ihnen auch bei Krankheit oder Ortsabwesenheit gek\u00fcndigt werden kann. Sie m\u00fcssen sehr genau darauf achten, dass sie innerhalb von 3 Wochen nach tats\u00e4chlichem Zugang, z. B. im Hausbriefkasten, eine K\u00fcndigungsschutzklage erheben m\u00fcssen, um ihre Rechte wahren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Autorin: Rechtsanw\u00e4ltin Dr. Stefanie Frohnecke, Osnabr\u00fcck<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Dr. Stefanie Frohnecke&nbsp;\u2013 Wer als Arbeitnehmer eine K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erh\u00e4lt und diese im Wege einer K\u00fcndigungsschutzklage gerichtlich auf ihre Wirksamkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen lassen will, hat eine solche K\u00fcndigungsschutzklage gem\u00e4\u00df \u00a7 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der K\u00fcndigung beim Arbeitsgericht einzureichen. 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