Kündigung während Urlaubszeit oder Krankheit zulässig?

Von Dr. Stefanie Frohnecke – Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhält und diese im Wege einer Kündigungsschutzklage

gerichtlich auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen lassen will, hat eine solche Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich kürzlich u.a. mit der Frage zu beschäftigen, ob ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben diesem selbst dann zugehen kann, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit Kenntnis hat.

Im vorliegendem Fall hatte sich der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers vom 12.06. bis zum 27.06.2009 im Erholungsurlaub befunden. Am 25.06.2009 hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an seine Heimatanschrift eine außerordentliche Kündigung zustellen lassen. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer am 17.07.2009 Kündigungsschutzklage, also einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist.

Diese Kündigungsschutzklage hat er aufgrund Kenntnis dessen sogleich verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, was das Bundesarbeitsgericht aber im Ergebnis für unbegründet erachtete. Der Arbeitnehmer hatte zur Begründung der nachträglichen Klagezulassung trotz Fristablaufs vorgetragen, er sei erst am 27.06.2009 aus dem Urlaub zurückgekehrt, das Kündigungsschreiben sei am 25.06.2009, also während seiner Abwesenheit eingegangen, weshalb er aufgrund seiner erstmaligen Kenntnis hiervon am 27.06.2009, die 3-Wochen-Frist gemäß § 4 KSchG nicht versäumt habe. Das Bundesarbeitsgericht folgte diesem Vortrag nicht (BAG, Urt. v. 22.03.2012 -2 AZR 224/11).

Nach dortiger Auffassung sei ein Einwurf in den Hausbriefkasten ausreichend, um den Zugang der Kündigung zu bewirken. Der Zugang ist dann geschehen, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob und wann der Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder Urlaub gehindert war. Dies gelte nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts selbst dann, wenn dem Arbeitgeber die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit bekannt ist. Vielmehr führt er aus: „Da dem Arbeitgeber die Urlaubsanschrift des Arbeitnehmers nicht bekannt war, liegt auch kein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers nach § 242 BGB vor, welches ausnahmsweise zugangshemmende Wirkung entfalten könne.“

Nach allgemeiner Verkehrsanschauung war daher auch damit zu rechnen, dass der Arbeitnehmer auch am 25.06.2009 Kenntnis erlangen konnte, weshalb die Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des 16.07.2009 verstrichen war. Hierdurch bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine ständige Rechtsprechung zum Zugang von Willenserklärungen im Arbeitsverhältnis, auch wenn viele Beschäftigte nach wie vor im Glauben sind, dass Kündigungen während der Krankheit oder eines Erholungsurlaubs grundsätzlich unzulässig sind.

Vielmehr bestätigt das Bundesarbeitsgericht auch seine bisherige Ansicht, dass Kündigungen bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten noch am selben Tag zugehen, sofern der Einwurf um die Mittagszeit erfolgt. Wo genau die zeitlich Grenze für einen Zugang am Einwurfstag liegt, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Arbeitnehmer sollten daher in jedem Fall wissen, dass ihnen auch bei Krankheit oder Ortsabwesenheit gekündigt werden kann. Sie müssen sehr genau darauf achten, dass sie innerhalb von 3 Wochen nach tatsächlichem Zugang, z. B. im Hausbriefkasten, eine Kündigungsschutzklage erheben müssen, um ihre Rechte wahren zu können.

Autorin: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Frohnecke, Osnabrück

BGH entscheidet zu Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts

Von Dr. Stefanie Frohnecke – Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts nach neuem Recht.

Der BGH hatte folgenden Sachverhalt nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform am 1. Januar 2008 rechtlich zu beurteilen: Die Klägerin und der Beklagte lernten sich kennen, als die Klägerin bereits von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und den 1995 geborenen, ehelichen Sohn versorgte. Als die Klägerin von dem Beklagten schwanger war, zog das Paar zusammen. Gemeinsame Kinder wurden in den Jahren 1997 und 2001 geboren.
Nach vorinstanzlichen Entscheidungen beantragte die Klägerin in der Revision einen unbefristeten und höheren Unterhalt (1.335 Euro) als zuvor ausgeurteilt. Der Beklagte verlangte dagegen unter anderem die Klageabweisung. Die Bundesrichter hoben die angegriffene Entscheidung auf und verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht. In seiner Entscheidung hatte sich der BGH insbesondere mit der Höhe des Unterhaltsbedarfs und mit der Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt zu befassen.

Zur Bedarfsbemessung
Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf und damit die Höhe des Unterhalts nach ihrer eigenen Lebensstellung. Dieser Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Bei dem nachehelichen Unterhat hat die Mutter eines ehelichen Kindes darüber hinaus neben dem Betreuungsunterhalt einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, weil sich der Bedarf von dem beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Eheleute ableitet.
Umstritten war nun, ob sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die für den späteren Unterhaltsbedarf ausschlaggebende Lebensstellung vor der Geburt des Kindes auch aus einem höheren Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners ergeben kann. Der BGH hat diese Auffassung allerdings nicht geteilt, weil sich im Unterschied zur Ehe allein aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (ohne Kind) keine Unterhaltsverpflichtungen ergeben.

Neue Dauer des Betreuungsunterhalts
Ab Januar 2008 hat die gesetzliche Neuregelung den nachehelichen Betreuungsunterhalt und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes angeglichen. In beiden Fällen besteht ein Anspruch zunächst nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe, die eine Verlängerung rechtfertigen, darlegen und beweisen.

Das können einerseits kindbezogene Gründe sein, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Daneben können auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim nachehelichen Unterhalt ist dieses im Gesetz geregelt, nicht dagegen beim Unterhalt für die Betreuung eines nichtehelichen Kindes. Allerdings schützt das Grundgesetz mit seinem Artikel 6 Absatz 1 insbesondere die Familie. Man kann also davon ausgehen, dass eine Verlängerung der Dauer des Unterhalts wegen der Betreuung eines nichtehelichen Kindes möglich ist. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auf der Beziehungsebene mit einer Ehe vergleichbar, um so mehr, je länger die Partner zusammenleben oder einen gemeinsamen Kinderwunsch verwirklichen.

Vorlage eines unechten Testaments hat Erbunwürdigkeit zur Folge

Von Dr. Stefanie Frohnecke – Der Erblasser wollte zu seinen Lebzeiten mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung des länger Lebenden errichten.

Die Ehefrau schrieb den Text des Testaments und unterschrieb es für sich selbst. Der Ehemann selbst unterzeichnete es jedoch nicht, zeigte das Testament allerdings einige Monate später neutralen Zeugen mit der Bemerkung „Das haben wir gemacht“. Absicht war außerdem, das von der Ehefrau verfasste und geschriebene Testament noch notariell beurkunden zu lassen. Dazu kam es vor dem Tod des Erblassers jedoch nicht mehr.

Die Witwe fügte dem Testament handschriftlich den Namenszug des Erblassers hinzu und legte im Erbschaftsverfahren das Testament vor, um ihre Erbenstellung nachzuweisen.
Im Rahmen einer Anfechtungsklage gemäß § 2342 BGB wurde sie für erbunwürdig erklärt. Dem Einwand, der Erblasser habe ihr verziehen, da er das Testament den Zeugen mit der Aussage „Das haben wir gemacht“ vorgelegt hatte, folgte der Bundesgerichtshof (BGH) nicht. Dies begründeten die obersten Richter damit, dass der letzte Wille noch notariell beurkundet werden sollte. Insofern stelle das vorgelegte Testament lediglich einen Entwurf dar.

Da die Beklagte Witwe die Unterschrift des Erblassers selbst angefertigt hatte, handelte sie auch in Fälschungsabsicht. Die Vorlage eines solchen Testaments im Erbschaftsverfahren stelle eine strafbare Handlung dar. Dies allein rechtfertige den Erbunwürdigkeitsgrund. Auch wenn der Erblasser zu Lebzeiten mit der Tatsache einverstanden gewesen sei, dass die Ehefrau seinen Namenszug unter das Testament setze, stelle dies kein Einverständnis zur Eingehung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments dar. Damit hat der BGH seine bislang sehr strenge Rechtsprechung aufrechterhalten.
Jede nicht vom Erblasser stammende Unterschrift unter seinem letzten Willen ist daher als gefälscht anzusehen.

Wenn ein solch gefälschtes Testament zur Erbscheinerteilung vorgelegt wird, ist ein Erbunwürdigkeitsgrund gegeben. Dies bedeutet, dass der Erbe dann leer ausgeht, weil er hierdurch seine Erbeneigenschaft verliert. Es ist wohl davon auszugehen, dass der Erblasser dieses harte Ergebnis für seine Ehefrau im vorliegenden Fall nicht gewollt haben dürfte. Daher sollten Sie sich bei der Abfassung sowie auch bei der Anfechtung eines solchen Testaments vorher von entsprechend erfahrenen Vertretern der Rechtsanwaltschaft beraten lassen.

Weihnachtsgeld auch während der Elternzeit?

Von Dr. Stefanie Frohnecke –  Bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin über einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation gestritten.

Bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin über einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation gestritten. Die Arbeitnehmerin befand sich anlässlich der Geburt ihres Kindes im Mutterschutz. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist nahm sie Elternzeit in Anspruch. Die Arbeitgeberin verweigerte ihr die Zahlung der Weihnachtsgratifikation, die den übrigen Mitarbeitern für diesen Zeitraum gewährt wurde. Die Arbeitnehmerin hatte hiergegen unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz den entsprechenden Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes geltend gemacht.

In dem Arbeitsvertrag der Parteien war geregelt, dass der Arbeitnehmerin mit dem jeweiligen Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes zustehe. Es handele sich hierbei um eine freiwillige, soziale Leistung, die auch bei mehrmaliger, vorbehaltloser Zahlung keinen Rechtsanspruch eröffne. Weihnachtsgeldansprüche erfahren nach dem Vertrag nur entsprechende Kürzung oder Rückforderungsansprüche im Falle einer zwischenzeitlichen Kündigung oder einer beiderseitigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

Nachdem das Arbeitsgericht diese Klage zunächst abgewiesen hatte, hatte das Landesarbeitsgericht Bayern dieses Urteil abgeändert und der Klage umfassend stattgegeben. Die Arbeitgeberin ist damit vor das BAG gezogen und unterlag.

Der Freiwilligkeitsvorbehalt konnte nicht eingewendet werden, da die übrigen Mitarbeiter diese Zahlung erhalten hatten. Es bestanden auch Zweifel an der Wirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts, weil der im Arbeitsvertrag der Parteien konkret formulierte Vorbehalt widersprüchlich gewesen sei. Nach zutreffender Auffassung des BAG verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Ein Arbeitgeber kann eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip festlegen und mit bestimmten Voraussetzungen verknüpfen. Dabei darf er einzelne Arbeitnehmer aber nur von der Leistung ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht.

Zum Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit des Weihnachtsgeldes befand sich die Klägerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Ausgeschieden ist sie auch nicht während der Elternzeit, hier wurden nur die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert.

Im Ergebnis steht der Arbeitnehmerin daher das Weihnachtsgeld ebenso zu wie ihren, die Arbeiten ausführenden Kollegen.
Für Arbeitnehmer in Elternzeit ist es daher ratsam, darauf zu achten, ob in ihrem Arbeitsvertrag derartige Formulierungen vorhanden sind. In solchem Fall können sie ihren Anspruch in jedem Fall erfolgreich gerichtlich geltend machen.

Arbeitgeber hingegen sollten zukünftige Arbeitsverträge hinsichtlich der Leistung von Gratifikationen jeder Art entsprechend korrigieren. Das BAG hat offen gelassen, ob eine Vereinbarung, dass Gratifikationen während der Elternzeit nicht geleistet würden, zwischen den Parteien möglich ist. Diese Frage stand nicht zur Überprüfung. Hingegen führte es aus, dass eine Anspruchsminderung wegen Ruhezeiten grundsätzlich zulässig sei, soweit es sich um eine Sonderzahlung mit reinem Entgeldcharakter oder Mischcharakter handele.

Stellt diese Sonderzahlung einen Mischcharakter dar, muss die Kürzungsmöglichkeit ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Belohnt eine Sonderzahlung dagegen allein die Betriebstreue des Arbeitnehmers, ist diese auch zu zahlen, wenn die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, wie im vorliegenden Fall, ruhen. In diesem Fall wäre auch eine schriftliche Kürzungsvereinbarung der Vertragsparteien unzulässig.

Verbraucherrecht: Teilzeitwohnrecht

Von Dr. Stefanie Frohnecke – Ein alter Hut in neuem Kleid. Bereits in den 80iger Jahren hatten so genannte Timesharing-Verträge Konjunktur.

Firmen wie zum Beispiel Hapimag haben dadurch eine gewisse Berühmtheit erlangt. Nachdem hunderttausende von Verbrauchern ihre eigenen Erfahrungen hiermit gemacht hatten, reagierte der Gesetzgeber zu deren Schutz mit dem Teilzeitwohnrechtegesetz. Damit wurde es ruhig um diese Art von Zeitverträgen. Nunmehr erleben die Timesharer wieder eine Art Auferstehung. Vor allem große Anbieter – etwa Marriotts Vacation Club- versuchen ihre Ferienanlagen weltweit in Gestalt einer Mitgliedschaft zu finanzieren.

Auch wenn wir Verbraucher seit mehreren Jahren innerhalb der EU besonderen Schutz bei diesen Verträgen geniessen, gilt es Vorsicht walten zu lassen. Die folgend beschriebenen Rechte hat man als Verbraucher und sollte sie unbedingt beachten. Ein Teilzeitwohnraumvertrag beinhaltet, dass ein Unternehmer einem Verbraucher das Recht verschafft, ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Im Gegenzug erhält der Unternehmer die Zahlung eines Gesamtpreises. Das Wohnrecht gilt mindestens für die Dauer von drei Jahren. Hierbei ist der Anbieter solcher Verträge EU-weit verpflichtet, in Bezug auf das Nutzungsrecht einen Prospekt auszuhändigen.

An die Angaben im Prospekt ist der Unternehmer auch dann gebunden, wenn im Vertrag nichts davon zu finden ist.
Der Prospekt muss dabei alle Mindestanforderungen erfüllen. Er muss Angaben zur Größe der Wohnräume und des Grundstücks enthalten, der Bauart, den technischen Einrichtungen, Parkplätze, Lage, unmittelbare Umgebung und Verkehrsanbindungen. Auch darf der Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht fehlen.

Dieses Widerrufsrecht besteht bis zu zwei Wochen nach Vertragsabschluß. Hat der Unternehmer beispeilsweise in seinem Prospekt nicht darauf aufmerksam gemacht, hat er keinen Prospekt ausgehändigt oder diesen nicht in der Heimatsprache des Verbrauchers abgefasst, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Innerhalb der EU hat jeder Verbraucher ein Recht auf einen Prospekt sowie auf einen Vertrag in der Sprache seines Heimatstaates.
Solche Teilzeitwohnrechteverträge können auch nur schriftlich wirksam abgeschlossen werden.

In Deutschland und manch anderen EU-Staaten muss dies darüber hinaus vor einem Notar geschehen. Ferner besteht ein so genanntes Anzahlungsverbot. Der Anbieter darf von Ihnen keinen Vorschuß oder eine Anzahlung verlangen. Der Anspruch auf Zahlung entsteht erst mit dem wirksam abgeschlossenem Vertrag.

Doch was geschieht, wenn man sich von dem Vertrag doch wieder trennen will? Die Kosten der Rückabwicklung hat der Verbraucher grundsätzlich nicht zu tragen. Bereits angefallene Notarkosten et cetera sind dem Unternehmer nur dann und auch nur in angemessener Weise zu erstatten, wenn dies zuvor im Vertrag ausdrücklich so vereinbart gewesen ist.

Abschließend hat der Gesetzgeber klargestellt, dass von den Regeln des Gesetzes zum Schutze des Verbrauchers nicht zu seinen Lasten abgewichen werden darf. Selbst wenn der Anbieter gegenüber dem Verbraucher versuchen sollte, mit gänzlich anderen Vertragskonstrukten das Teilzeitwohnrecht zu umgehen, so gilt auch hierfür das Gesetz. Der Verbraucherschutz genießt daher eine hohe Qualität. Dennoch ist es ratsam, sich vor Abschluß solcher Verträge eingehend juristisch beraten zu lassen. Guter Rat kann ruhig etwas kosten, schützt er doch später vor Ratlosigkeit.

Familienrecht: Zwangsumgang

Von Dr. Stefanie Frohnecke – Erzwungener Umgang widerspricht dem Kindeswohl, daher ist der Zwang zum Umgang verfassungswidrig.

So entschied das Bundesverfassungsgericht im April 2008. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein verheirateter Vater hat mit seiner Ehefrau zwei minderjährige Kinder. Aus einer außerehelichen Beziehung ist zudem ein weiteres Kind hervorgegangen. Die Vaterschaft hat der Mann anerkannt, er auch zahlt den gesetzlichen Unterhalt. Allerdings weigert er sich, dieses Kind zu sehen.

Das Amtsgericht lehnte einen entsprechenden Antrag der Kindesmutter des unehelichen Kindes ab, eine Regelung über den Umgang des Kindes mit dem Kindesvater zu treffen. In der nächsten Instanz holte das Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf das Kindeswohl ein. Der Kindesvater weigerte sich dabei, mit dem Kind zum Zwecke der Begutachtung und Verhaltensbeobachtung durch den Sachverständigen zusammen zu treffen. Daraufhin drohte das Oberlandesgericht dem Kindesvater ein Zwangsgeld für den Fall der weiteren Verweigerung des Umgangs mit seinem Kind an.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kindesvater Verfassungsbeschwerde. Seiner Ansicht nach wurde durch die Androhung des Zwangs insbesondere sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit verletzt. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Auf der einen Seite besteht zwar das Recht des einen Elternteils, den Umgang mit seinem Kind auszuüben, also Besuchszeiten mit ihm zu verbringen. Auf der anderen Seite besteht allerdings auch grundsätzlich die elterliche Verpflichtung, eben diesen Umgang auszuüben.

Beides gilt unter der Voraussetzung, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Denn gerade der Umgang fördert den Aufbau und Erhalt der familiären Beziehungen. Ebenso ist der Umgang mit beiden Elternteilen für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung für seine persönliche Entwicklung von maßgelblicher Bedeutung. Es ist einem Elternteil deshalb auch zumutbar, unter Einschränkung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden – wenn dies dem Kindeswohl dient.

Die Androhung einer zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht mit einem Elternteil gegen dessen erklärten Willen ist jedoch nicht dazu geeignet. Der Zweck des Umgangs, dem Kind zu einer gedeihlichen Entwicklung zu verhelfen und dass seine Eltern ihre Verantwortung ihm gegenüber zu seinem Wohle ausüben, wird durch den Zwang verfehlt und ins Gegenteil verkehrt. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz seiner Persönlichkeit ist insoweit in der Regel nicht gerechtfertigt. Bei einem Umgang erwartet das Kind von seinem Elternteil nicht nur die körperliche Anwesenheit, sondern auch die emotionale Zuwendung. Sofern der Umgang jedoch unter Zwang zustande kommt, widersprechen diese Erwartungen den Gefühlen des Umgangsverpflichteten, die er dem Kind gegenüber hegt.

Ein solcher Widerwille wirkt sich unweigerlich auf das Kind aus. In diesem Fall gerät das es in eine Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte elterliche Zuwendung erfährt. Statt dessen bekommt das Kind zu spüren, wie es als Person abgelehnt wird und zwar von seinem Elternteil. Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühlt des Kindes dabei Schaden nimmt. Ein Kind kann schwerlich verstehen, weshalb sein Elternteil nichts von ihm wissen will und sich abweisend verhält, so dass es die Schuld dafür bei sich selbst suchen könnte. Dieses schadet dem Kindeswohl.