Arbeitsrecht

Arbeitsrecht mit Erfahrung
aus mehr als 400 Mandaten.

Seit 1999 berät und vertritt Rechtsanwalt Dr. iur. Eberhard Frohnecke Unternehmen, Arbeitgeber, Führungskräfte und Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

400+ Mandate · Seit 1999 · Außergerichtlich & gerichtlich 

Erfahrung ist besonders dann entscheidend, wenn viel auf dem Spiel steht.

Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen können erhebliche wirtschaftliche und persönliche Auswirkungen haben.

Für Unternehmen ebenso wie für Führungskräfte und Arbeitnehmer ist deshalb eine frühzeitige und strategisch ausgerichtete Beratung von besonderer Bedeutung.

Dr. Frohnecke ist seit seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahr 1999 intensiv im Arbeitsrecht tätig und hat seitdem weit über 400 arbeitsrechtliche Mandate bearbeitet.

Für Unternehmen

Arbeitsrecht für Unternehmen und Arbeitgeber

Arbeitsverträge

Aufhebungsverträge

Vergütungsfragen

Geschäftsführer und Führungskräfte

Kündigungen

Restrukturierungen

Konflikte im Arbeitsverhältnis

Gerichtliche Verfahren

Für Arbeitnehmer

Arbeitsrecht für Unternehmen und Arbeitgeber

Kündigung

Aufhebungsvertrag

Vergütung

Konflikte mit dem Arbeitgeber

Abfindung

Arbeitszeugnis

Vertragsprüfung

Gerichtliche Verfahren

Vorgehensweise

Klar strukturiert von der Analyse bis zur Durchsetzung.

01
Situation verstehen

Rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage analysieren.

02
Optionen bewerten

Chancen, Risiken und mögliche Strategien transparent darstellen.

03
Interessen durchsetzen

Außergerichtlich oder gerichtlich konsequent handeln.

FAQ

Häufige Fragen zum Arbeitsrecht

In der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht gilt § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz. Das bedeutet, dass jede Partei ihre anwaltliche Vertretung selbst zu zahlen hat. Erst in einem Berufungsverfahren ändert sich das. Daher ist es immer von Vorteil, über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung zu verfügen.

Nach der gesetzlichen Regelung müssen Sie innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei dem für sie zuständigen Arbeitsgericht die Klage einreichen (lassen). Seit dem Nachweisgesetz 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, dies auch im Arbeitsvertrag ausdrücklich zu benennen.

Ihre Arbeitsunfähigkeit hat nichts mit der Wirksamkeit der Kündigung zu tun. Sollten Sie jedoch ein und dieselbe Krankheit ab Erhalt der Kündigung haben bis zum Ende der Vertragslaufzeit laut Kündigung, kann der Arbeitgeber dies grundsätzlich wirksam anzweifeln mit der Folge, dass sie für diesen Zeitraum dann keine Entlohnung mehr nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar und sie sind nicht rechtmäßig gekündigt worden, kann das Arbeitsverhältnis durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht beendet werden. Üblicherweise wird dann eine Abfindung von 0,5 des letzten Bruttomonatsgehalt es mal der Anzahl der Jahre der Dauer des Arbeitsverhältnisses angesetzt. Dies kann aber durchaus variieren.

Insofern Sie nicht mit der Kündigung oder danach vom Arbeitgeber freigestellt werden, haben Sie weiterhin Anspruch auf Resturlaub und Ausgleich der Mehrarbeit. Mit Freistellung ist es jedoch meistens so, dass dies auf die freigestellte Zeit angerechnet wird.

Nein, niemals ohne anwaltliche Beratung und Begleitung. Sie können so z.B. schnell Gefahr laufen, dann keinerlei Unterstützung oder erst spätere Unterstützung (sogenannte zeitweilige Sperre) von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten.

Hier kommt es auf den Einzelfall darauf warten. Das musste von mir dann genau geprüft werden. Auszuschließen ist dies aber nicht.

Die Abmahnung ist betreffend ihrer Wirksamkeit an formelle und materiellrechtliche Grundsätze gebunden. Sie muss daher unbedingt anwaltliche überprüft werden, um festzustellen, ob man wirksam z.B. durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht hiergegen vorgehen kann. Eine Abmahnung sollte man unter keinen Umständen ohne weiteres zu entnehmen. Man kann jedoch problemlos den Erhalt der Abmahnung durch seine Unterschrift quittieren. Dann sollte aber der nächste Weg zum Anwalt sein.

Vor den Arbeitsgerichten gilt der sogenannte Beschleunigungsgrundsatz. Ein erster Gütetermin findet meistens bereits innerhalb der ersten 4 Wochen nach Einreichung der Klage statt. Können die Parteien sich nicht vergleichsweise einigen, wird ein sogenannter Kammertermin festgelegt. Üblicherweise wird am Ende der Sitzung des Kammertermins dann ein Urteil verkündet.

Das kommt auch den konkreten Einzelfall an. Hier berate ich Sie dann unter Berücksichtigung all der einzelnen Umstände hierzu, die Sie mir in unserem Gespräch schildern.

Arbeitsrechtliche Fragestellung?

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