Für Führungskräfte steht bei einer Kündigung besonders viel auf dem Spiel: Gehalt, Bonus, Dienstwagen und oft die weitere Karriere. Gleichzeitig ist der Kündigungsschutz für leitende Angestellte eingeschränkt. Rechtsanwalt Dr. Eberhard Frohnecke prüft Ihre Position genau und setzt Ihre Interessen durch, gestützt auf Erfahrung aus mehr als 400 arbeitsrechtlichen Mandaten seit 1999.
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht jede Führungskraft ist rechtlich leitender Angestellter. Entscheidend sind die tatsächlichen Befugnisse.
- Leitende Angestellte können Kündigungsschutzklage erheben. Allerdings kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung auflösen lassen.
- Die Klagefrist von drei Wochen gilt auch für Führungskräfte.
- Geschäftsführer haben in der Regel keinen Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Kündigungsschutz für leitende Angestellte: Was gilt?
Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Führungskräfte. Eine Kündigung braucht also einen sozial gerechtfertigten Grund, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Für leitende Angestellte im Sinne von § 14 KSchG gelten jedoch wichtige Ausnahmen.
Die wichtigste Ausnahme betrifft das Ende des Verfahrens. Denn selbst wenn die Kündigung unwirksam ist, muss der Arbeitgeber eine Führungskraft nicht zwingend weiterbeschäftigen. Deshalb ist der Kündigungsschutz für leitende Angestellte in der Praxis vor allem ein Hebel für eine gute Abfindung.
Leitende Angestellte: Für wen der besondere Kündigungsschutz gilt.
Viele Führungskräfte gehen davon aus, dass sie leitende Angestellte sind. Rechtlich trifft das jedoch deutlich seltener zu. Nach dem Kündigungsschutzgesetz zählen dazu Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche Führungskräfte, die selbstständig Mitarbeiter einstellen oder entlassen dürfen. Diese Befugnis muss tatsächlich bestehen und einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausmachen.
Ein Titel wie „Head of“ oder „Bereichsleiter“ reicht dafür nicht aus. Ebenso wenig genügt ein hohes Gehalt. Fehlt die eigenständige Personalbefugnis, haben Sie den vollen Kündigungsschutz wie jeder andere Arbeitnehmer. Daher lohnt sich die Prüfung dieser Frage immer zuerst.
Warum der Kündigungsschutz für leitende Angestellte eingeschränkt ist.
Bei normalen Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur in engen Grenzen gerichtlich auflösen lassen. Bei leitenden Angestellten ist das anders: Hier kann er einen Auflösungsantrag stellen, ohne ihn begründen zu müssen. Das Gericht beendet das Arbeitsverhältnis dann gegen Zahlung einer Abfindung.
Die Höhe dieser Abfindung legt das Gericht fest. Sie beträgt bis zu zwölf Monatsverdienste. Bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit sind bis zu 15 oder 18 Monatsverdienste möglich. Genau dieser Rahmen ist in Verhandlungen oft der entscheidende Maßstab.
Kündigung leitender Angestellter: Betriebsrat und Sprecherausschuss.
Auch beim Verfahren gibt es Unterschiede. Für leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Betriebsrat nicht zuständig. Der Arbeitgeber muss ihn vor der Kündigung daher nicht anhören, sondern lediglich informieren. Besteht ein Sprecherausschuss, muss dieser jedoch vor jeder Kündigung angehört werden. Fehlt diese Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.
Die Klagefrist ändert sich dagegen nicht. Auch Führungskräfte müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben. Wie das Verfahren abläuft, lesen Sie unter Anwalt Kündigungsschutzklage.
Geschäftsführer: Kündigungsschutzklage oder Vertragsstreit?
Für Geschäftsführer einer GmbH gilt das Kündigungsschutzgesetz in der Regel nicht. Zudem ist meist nicht das Arbeitsgericht zuständig, sondern das Landgericht. Eine klassische Kündigungsschutzklage scheidet deshalb häufig aus.
Rechtlos sind Geschäftsführer trotzdem nicht. Denn die Abberufung als Geschäftsführer beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Bei dessen Kündigung kommt es auf Kündigungsfristen, vertragliche Abfindungsregelungen und bei einer fristlosen Kündigung auf einen wichtigen Grund an. Anders als der Kündigungsschutz für leitende Angestellte hängt der Schutz von Geschäftsführern deshalb vor allem vom Vertrag ab. Diese Punkte entscheiden oft über eine hohe Summe.
Bonus, Wettbewerbsverbot und Trennungspaket.
Für leitende Angestellte geht es selten nur um den Kündigungsschutz. Oft sind variable Vergütung, Dienstwagen, Altersversorgung oder Beteiligungen mindestens ebenso wichtig. Vor allem diese Punkte gehören auf den Prüfstand:
- Bonus und Zielvereinbarung: anteiliger Anspruch beim Ausscheiden, Stichtagsklauseln und nicht vereinbarte Ziele
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Wirksamkeit, Karenzentschädigung und Verzicht durch den Arbeitgeber
- Freistellung, Dienstwagen und betriebliche Altersversorgung
- Arbeitszeugnis und Sprachregelung gegenüber Kunden und Team
- Abfindung und Beendigungszeitpunkt im Gesamtpaket
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist zum Beispiel nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung zusagt § 74 HGB. Wird Ihnen statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten, lesen Sie weiter unter Aufhebungsvertrag prüfen lassen. Kündigungsschutz für leitende Angestellte vertraglich absichern.
Der beste Schutz entsteht oft schon beim Arbeitsvertrag. Längere Kündigungsfristen, eine vereinbarte Abfindung oder klare Bonusregeln stärken Ihre Position, lange bevor es zu einer Trennung kommt. Deshalb berät Dr. Frohnecke Führungskräfte auch bei neuen Verträgen und Vertragsänderungen.
Klar strukturiert von der Analyse bis zur Durchsetzung.
01
Situation verstehen
Zunächst klärt Dr. Frohnecke, ob Sie rechtlich als leitender Angestellter gelten und welche Regeln für Ihre Kündigung tatsächlich greifen. Dafür sichtet er Arbeitsvertrag, Kündigung, Bonusregelungen und Ihre tatsächlichen Befugnisse.
02
Optionen bewerten
Anschließend erhalten Sie eine klare Einschätzung Ihrer Verhandlungsposition. Dazu gehören die Erfolgsaussichten einer Klage, der realistische Abfindungsrahmen und die Bewertung aller weiteren Ansprüche.
03
Interessen durchsetzen
Schließlich vertritt Dr. Frohnecke Sie in der Verhandlung mit dem Arbeitgeber und, falls nötig, vor Gericht. Ziel ist ein Ergebnis, das Ihre finanziellen Interessen und Ihren beruflichen Ruf gleichermaßen schützt.
Rechtsanwalt Dr. iur. Eberhard Frohnecke ist seit 1999 als Anwalt tätig und hat im Arbeitsrecht mehr als 400 Mandate betreut, für Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen. Seine Ausbildung zum Bankkaufmann prägt dabei seinen Blick auf Vergütungsmodelle und wirtschaftliche Folgen. Mandate werden persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz betreut, unabhängig davon, wo in Deutschland Sie arbeiten. Einen Überblick über alle Themen finden Sie unter Anwalt Arbeitsrecht.
FAQ
Häufige Fragen zum Kündigungsschutz für leitende Angestellte
Ja. Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich auch für leitende Angestellte. Allerdings kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei ihnen gerichtlich gegen eine Abfindung auflösen lassen, ohne dies begründen zu müssen.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind das Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche Führungskräfte, die selbstständig Mitarbeiter einstellen oder entlassen dürfen. Titel und Gehalt allein reichen dafür nicht aus.
Löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf, beträgt die Abfindung bis zu zwölf Monatsverdienste, bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 oder 18. In Verhandlungen dient dieser Rahmen häufig als Maßstab.
Nein. Für leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Betriebsrat nicht zuständig. Gibt es jedoch einen Sprecherausschuss, muss dieser vor der Kündigung angehört werden.
In der Regel nicht, denn für GmbH-Geschäftsführer gilt das Kündigungsschutzgesetz meist nicht. Gegen die Kündigung des Anstellungsvertrags kann aber vorgegangen werden, etwa wegen Fristen, vertraglicher Abfindungsregelungen oder eines fehlenden wichtigen Grundes.
Ja. Rechtsanwalt Dr. Frohnecke berät persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz. Unterlagen wie Kündigungsschreiben und Arbeitsvertrag können Sie vorab per E-Mail übermitteln.
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Handeln Sie innerhalb der Klagefrist von drei Wochen und lassen Sie Ihre Position prüfen, bevor Sie verhandeln. Schildern Sie kurz Ihre Situation, telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.
Telefonisch · per Videokonferenz · persönlich
