Eine Kündigung kommt oft unerwartet. Ab dem Zugang läuft eine Frist von nur drei Wochen. Als Anwalt für Ihre Kündigungsschutzklage prüft Rechtsanwalt Dr. Eberhard Frohnecke, ob die Kündigung angreifbar ist, und vertritt Sie vor dem Arbeitsgericht. Dabei stützt er sich auf Erfahrung aus mehr als 400 arbeitsrechtlichen Mandaten seit 1999.
Das Wichtigste in Kürze
- Frist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
- Ohne Klage: Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
- Ziel: Erhalt des Arbeitsplatzes oder eine faire Einigung, häufig verbunden mit einer Abfindung.
- Kosten: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten oft.
Kündigungsschutzklage: Warum ein Anwalt von Anfang an hilft.
Wer gegen eine Kündigung klagen möchte, sollte nicht zu lange warten. Denn die Klagefrist ist streng. Geht die Klage nicht rechtzeitig beim Arbeitsgericht ein, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Das gilt sogar dann, wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre.
Zudem entscheidet sich oft in den ersten Tagen, wie gut Ihre Ausgangslage ist. Ein Anwalt für die Kündigungsschutzklage prüft deshalb zunächst die Formalien und anschließend die Begründung der Kündigung. Auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, welche Ziele realistisch sind.
Diese Kündigungen lassen sich typischerweise überprüfen:
- Betriebsbedingte Kündigung, etwa wegen Umstrukturierung oder Stellenabbau
- Verhaltensbedingte Kündigung nach einer oder mehreren Abmahnungen
- Personenbedingte Kündigung, zum Beispiel wegen Krankheit
- Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- Änderungskündigung mit geänderten Arbeitsbedingungen
Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Aber auch in kleineren Betrieben kann eine Kündigung unwirksam sein, zum Beispiel bei Formfehlern oder bei besonderem Kündigungsschutz.
Kündigungsschutzklage bei fristloser Kündigung: Anwalt sofort einschalten.
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Arbeitgeber braucht dafür einen wichtigen Grund nach § 626 BGB. Außerdem muss er die Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von dem Grund erfahren hat.
Gerade hier ist schnelles Handeln wichtig. Denn neben dem Arbeitsplatz stehen oft weitere Folgen im Raum, etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder ein belastetes Arbeitszeugnis. Auch bei einer fristlosen Kündigung gilt die Klagefrist von drei Wochen. Häufig spricht der Arbeitgeber zusätzlich eine ordentliche Kündigung aus. In diesem Fall sollte die Klage beide Kündigungen angreifen.
Ablauf der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist auf Schnelligkeit ausgelegt. In der Regel folgt es diesen vier Schritten:
01
Kündigung prüfen
Zunächst wird die Kündigung vollständig geprüft: Schriftform, Zugang, Kündigungsfrist, Anhörung des Betriebsrats und die Begründung. Außerdem wird geklärt, ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht, etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.
02
Kündigungsschutzklage durch den Anwalt einreichen
Anschließend reicht Ihr Anwalt die Kündigungsschutzklage fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Parallel kann bereits Kontakt zum Arbeitgeber aufgenommen werden, wenn eine frühe Einigung sinnvoll erscheint.
03
Gütetermin
Wenige Wochen nach Eingang der Klage findet der Gütetermin statt. Dabei versucht das Gericht, eine Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu erreichen. Viele Verfahren enden bereits hier mit einem Vergleich.
04
Kammertermin oder Vergleich
Kommt keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin, oft einige Monate später. Dort verhandelt das Gericht den Fall ausführlich und entscheidet in der Regel durch Urteil. Auch in dieser Phase ist ein Vergleich jedoch weiterhin möglich.
Abfindung im Kündigungsschutzverfahren.
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Dennoch endet ein großer Teil der Kündigungsschutzverfahren mit einer Abfindung. Der Grund: Für den Arbeitgeber birgt ein Prozess Risiken, etwa die Nachzahlung des Gehalts, falls die Kündigung unwirksam ist.
Als Orientierung gilt häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wie hoch die Abfindung tatsächlich ausfällt, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen die Erfolgsaussichten, die Dauer der Beschäftigung und das Verhandlungsgeschick. Ein Anwalt kann die Kündigungsschutzklage deshalb gezielt als Grundlage für Verhandlungen nutzen. Wie sich eine Abfindung berechnen lässt, erklärt der Beitrag Abfindung berechnen. Wurde Ihnen statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten, finden Sie weitere Informationen unter Aufhebungsvertrag prüfen lassen und Abfindung verhandeln.
Was ein Anwalt für die Kündigungsschutzklage leistet.
Eine Kündigungsschutzklage ist mehr als ein Formular beim Arbeitsgericht. Entscheidend ist vielmehr eine klare Strategie: Wollen Sie Ihren Arbeitsplatz behalten, oder geht es um eine faire Trennung? Rechtsanwalt Dr. Frohnecke begleitet Sie dabei in allen Phasen:
- Prüfung der Kündigung auf formale und inhaltliche Fehler
- Sicherung der Klagefrist und Einreichung der Kündigungsschutzklage
- Einschätzung der Erfolgsaussichten und einer realistischen Abfindung
- Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder dessen Anwalt
- Vertretung im Gütetermin und im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht
- Prüfung von Vergleich, Arbeitszeugnis, Resturlaub und offenen Vergütungsansprüchen
Führungskräfte und leitende Angestellte haben teilweise einen eingeschränkten Kündigungsschutz. Deshalb gelten für sie besondere Regeln, die Sie unter „Kündigungsschutz für leitende Angestellte und Führungskräfte“nachlesen können.
Was kostet ein Anwalt für die Kündigungsschutzklage?
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert. Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt dieser in der Regel bis zu drei Bruttomonatsgehälter. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, entfallen außerdem die Gerichtsgebühren.
Viele Arbeitnehmer haben eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz. Diese übernimmt die Kosten in der Regel, sofern die Wartezeit abgelaufen ist. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht kennt Dr. Frohnecke dabei auch die Seite der Versicherer. Ausführliche Informationen finden Sie im Beitrag Was kostet eine Kündigungsschutzklage?.
Persönliche Vertretung mit Erfahrung.
Rechtsanwalt Dr. iur. Eberhard Frohnecke ist seit 1999 als Anwalt tätig. Im Arbeitsrecht hat er mehr als 400 Mandate betreut, für Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen. Als Anwalt für Ihre Kündigungsschutzklage verbindet er juristische Präzision mit wirtschaftlichem Verständnis. Denn seine Ausbildung zum Bankkaufmann prägt bis heute seinen Blick auf die finanziellen Folgen einer Kündigung.
Mandate werden persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz betreut. So erhalten Sie schnell eine erste Einschätzung, unabhängig davon, wo in Deutschland Sie arbeiten. Einen Überblick über alle Themen finden Sie auf der Seite Arbeitsrecht.
FAQ
Häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Nur in Ausnahmefällen lässt das Gericht eine verspätete Klage nachträglich zu. Lassen Sie die Kündigung deshalb möglichst sofort prüfen.
In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Dennoch ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, weil Fristen, Formalien und die Verhandlung über eine Abfindung entscheidend für das Ergebnis sind.
Die Kosten hängen vom Streitwert ab, der meist bis zu drei Bruttomonatsgehälter beträgt. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in vielen Fällen.
Der Gütetermin findet meist wenige Wochen nach Eingang der Klage statt. Kommt es dort zu keiner Einigung, folgt der Kammertermin, häufig einige Monate später. Viele Verfahren enden jedoch schon vorher mit einem Vergleich.
Einen automatischen Anspruch gibt es nicht. In der Praxis wird eine Abfindung aber häufig im Rahmen eines Vergleichs vereinbart. Ihre Höhe hängt vor allem von den Erfolgsaussichten der Klage ab.
Ja. Auch bei einer fristlosen Kündigung gilt die Klagefrist von drei Wochen. Das Gericht prüft dann, ob ein wichtiger Grund vorlag und ob die Kündigung rechtzeitig ausgesprochen wurde.
Ja. Rechtsanwalt Dr. Frohnecke berät persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz. Unterlagen wie Kündigungsschreiben und Arbeitsvertrag können Sie vorab per E-Mail übermitteln.
Kündigung erhalten?
Lassen Sie Ihre Kündigung von einem Anwalt prüfen, bevor die Frist für die Kündigungsschutzklage abläuft. Schildern Sie kurz Ihre Situation, telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.
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