Abfindung berechnen: Faustformel, übliche Höhe und Verhandlungsspielraum
Wer seine Abfindung berechnen möchte, beginnt meist mit einer Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Formel entspricht der gesetzlichen Abfindung nach § 1a KSchG. Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es jedoch nicht. Wie hoch die Abfindung tatsächlich ausfällt, ist deshalb in den meisten Fällen Verhandlungssache. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie die Abfindung berechnen, welche gesetzlichen Regeln gelten und wovon die Höhe abhängt.
Das Wichtigste in Kürze
- Faustformel: 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre.
- Kein allgemeiner Anspruch: Eine Abfindung entsteht meist durch Verhandlung oder Vergleich.
- Gesetzliche Fälle: § 1a KSchG, gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG, Sozialplan oder vertragliche Zusage.
- Obergrenze bei gerichtlicher Auflösung: in der Regel bis zu zwölf Monatsverdienste.
- Steuern: Eine Abfindung ist steuerpflichtig, in der Regel aber frei von Sozialversicherungsbeiträgen.
Wie kann ich meine Abfindung berechnen?
Die gängigste Methode ist die sogenannte Regelabfindung. Sie multiplizieren dafür Ihr Bruttomonatsgehalt mit der Zahl Ihrer Beschäftigungsjahre und mit dem Faktor 0,5. Das Ergebnis ist allerdings nur ein erster Richtwert.
Die Formel lautet: Abfindung = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre.
Viele Abfindungsrechner im Internet arbeiten genau mit dieser Formel. Sie liefern daher nur einen Orientierungswert. Denn die Formel berücksichtigt weder Ihre Verhandlungsposition noch die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.
Gibt es einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Ein Anspruch besteht nur in bestimmten Fällen:
- Ihr Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt und bietet in der Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG an.
- Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen eine Abfindung auf (§§ 9, 10 KSchG).
- Ein Sozialplan, ein Tarifvertrag oder Ihr Arbeitsvertrag sieht eine Abfindung vor.
- Sie vereinbaren eine Abfindung mit Ihrem Arbeitgeber, etwa in einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag.
In der Praxis entsteht die Abfindung jedoch meist im letzten Fall. Das bedeutet: Die Höhe hängt davon ab, wie gut Ihre Position in der Verhandlung ist.
Beispiele: So lässt sich die Abfindung berechnen.
Mit der Faustformel ergeben sich zum Beispiel diese Richtwerte:
- 000 Euro brutto, 5 Jahre: 0,5 × 3.000 × 5 = 7.500 Euro
- 500 Euro brutto, 12 Jahre: 0,5 × 4.500 × 12 = 27.000 Euro
- 000 Euro brutto, 20 Jahre: 0,5 × 6.000 × 20 = 60.000 Euro
Diese Werte sind allerdings nur Ausgangspunkte. Die tatsächliche Abfindung kann deutlich darüber oder darunter liegen.
Abfindung nach § 1a KSchG berechnen.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber in der Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG anbieten. Lassen Sie dann die Klagefrist von drei Wochen verstreichen, entsteht ein gesetzlicher Anspruch. Die Höhe beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses.
Wenn Sie die Abfindung nach § 1a KSchG berechnen, runden Sie einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr auf. Bei 8 Jahren und 7 Monaten zählen also 9 Jahre. Bei 8 Jahren und 5 Monaten bleibt es dagegen bei 8 Jahren.
Ob Sie ein solches Angebot annehmen sollten, sollten Sie innerhalb der Klagefrist prüfen lassen. Denn mit einer Klage lässt sich unter Umständen mehr erreichen. Wie die Frist läuft, erklärt der Beitrag [Link: Blogartikel 1 „Kündigungsschutzklage Frist“ → /kuendigungsschutzklage-frist/].
Höhe der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung.
Ist eine Kündigung unwirksam, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis unter engen Voraussetzungen auf Antrag auflösen, etwa wenn Ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Es setzt dann eine angemessene Abfindung fest. Dafür gelten nach § 10 KSchG feste Obergrenzen:
- In der Regel bis zu zwölf Monatsverdienste
- Bis zu 15 Monatsverdienste, wenn Sie mindestens 50 Jahre alt sind und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat
- Bis zu 18 Monatsverdienste, wenn Sie mindestens 55 Jahre alt sind und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat
Als Monatsverdienst gilt dabei, was Ihnen im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses bei regelmäßiger Arbeitszeit an Geld und Sachbezügen zusteht. Auch Sachbezüge wie ein privat genutzter Dienstwagen zählen also mit.
Welche Faktoren die Höhe der Abfindung beeinflussen.
Die Höhe der Abfindung ergibt sich in den meisten Fällen aus einer Verhandlung. Entscheidend ist vor allem das Risiko, das der Arbeitgeber in einem Prozess trägt. Denn ist die Kündigung unwirksam, muss er unter Umständen das Gehalt für die gesamte Dauer des Verfahrens nachzahlen. Folgende Punkte spielen deshalb eine Rolle:
- Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, etwa bei Formfehlern oder fehlender Begründung
- Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des Gehalts
- Lebensalter, Unterhaltspflichten und Chancen auf dem Arbeitsmarkt
- Besonderer Kündigungsschutz, zum Beispiel bei Schwerbehinderung oder für Betriebsratsmitglieder
- Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen und geräuschlosen Trennung
Bei Führungskräften gelten zudem besondere Regeln. Mehr dazu lesen Sie unter [Link: SEO-Seite 3 „Kündigungsschutz für leitende Angestellte“ → /arbeitsrecht/kuendigungsschutz-leitende-angestellte/].
Kündigungsschutzklage und Abfindung.
Viele Arbeitnehmer erhalten ihre Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, meist durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Die Klage ist dabei oft das wichtigste Druckmittel. Wer die Klagefrist verstreichen lässt, verliert dieses Druckmittel. Denn dann gilt die Kündigung als wirksam.
Wird Ihnen statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten, sollten Sie die Abfindung vor der Unterschrift verhandeln. Mehr dazu unter [Link: SEO-Seite 2 „Aufhebungsvertrag prüfen lassen“ → /arbeitsrecht/aufhebungsvertrag-pruefen-lassen/]. Wie eine Kündigungsschutzklage abläuft, erfahren Sie unter [Link: SEO-Seite 1 „Anwalt Kündigungsschutzklage“ → /arbeitsrecht/anwalt-kuendigungsschutzklage/].
Steuern und Sozialabgaben: Was von der Abfindung bleibt.
Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist einkommensteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) ermäßigt besteuert werden. Die Ermäßigung können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine solche Abfindung in der Regel nicht an.
Auch beim Arbeitslosengeld kann die Abfindung eine Rolle spielen. Endet das Arbeitsverhältnis früher als mit der ordentlichen Kündigungsfrist, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen. Deshalb sollten Sie Beendigungsdatum und Abfindung immer zusammen betrachten.
