Kündigungsschutzklage: Warum die 3-Wochen-Frist entscheidend ist

Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Geht die Klage nicht innerhalb dieser Frist beim Arbeitsgericht ein, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Das gilt selbst dann, wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Dieser Beitrag erklärt, wann die Frist beginnt, wie Sie sie berechnen und was passiert, wenn sie versäumt ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dauer: Die Klagefrist beträgt drei Wochen (§ 4 KSchG).
  • Beginn: Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.
  • Fristwahrung: Entscheidend ist der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht.
  • Folge bei Versäumnis: Die Kündigung gilt als wirksam (§ 7 KSchG).
  • Ausnahme: Das Arbeitsgericht lässt eine verspätete Klage nur in engen Ausnahmefällen nachträglich zu (§ 5 KSchG).

Wie lang ist die Frist für die Kündigungsschutzklage?

Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes müssen Sie die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erheben. Die Frist ist gesetzlich festgelegt. Sie lässt sich weder durch den Arbeitgeber noch durch eine Vereinbarung verlängern.

Die Klagefrist gilt für nahezu alle Gründe, aus denen eine Kündigung unwirksam sein kann. Das betrifft also nicht nur eine fehlende soziale Rechtfertigung, sondern zum Beispiel auch eine fehlende Anhörung des Betriebsrats. Zudem gilt sie auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen nicht anwendbar ist, etwa in einem Kleinbetrieb oder in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses.

Wann beginnt die Frist für die Kündigungsschutzklage?

Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Zugegangen ist eine Kündigung, sobald sie so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihnen das Schreiben persönlich übergeben wird oder es zu den üblichen Zustellzeiten in Ihrem Briefkasten liegt.

Ob Sie den Brief tatsächlich öffnen, spielt dagegen keine Rolle. Auch eine Abwesenheit, etwa wegen Urlaub, verhindert den Zugang grundsätzlich nicht. Deshalb kann die Frist bereits laufen, während Sie verreist sind.

Eine Kündigung muss außerdem schriftlich erfolgen, also auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Messenger ist unwirksam. Ebenso ist eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam. Da das Gesetz auf den Zugang der schriftlichen Kündigung abstellt, setzt eine solche Kündigung die Frist nicht in Gang. Sicherheitshalber sollten Sie sie dennoch umgehend prüfen lassen.

Eine Besonderheit gilt, wenn die Kündigung die Zustimmung einer Behörde benötigt. Dann läuft die Frist nach § 4 Satz 4 KSchG erst ab der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an Sie.

Frist für die Kündigungsschutzklage berechnen: ein Beispiel.

Der Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugeht, wird bei der Berechnung nicht mitgezählt. Die Frist endet deshalb am selben Wochentag drei Wochen später, um 24 Uhr.

  • Zugang der Kündigung: Dienstag
  • Ende der Frist: Dienstag drei Wochen später, 24 Uhr
  • Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag.

Ein Beispiel: Geht Ihnen die Kündigung an einem Samstag zu, würde die Frist rechnerisch an einem Samstag enden. Sie verlängert sich in diesem Fall bis zum darauffolgenden Montag, sofern dieser kein Feiertag ist. Verlassen Sie sich jedoch nicht auf solche Verlängerungen, sondern handeln Sie früh.

Gilt die Frist auch bei fristloser Kündigung?

Ja. Auch gegen eine fristlose Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen klagen. Das ergibt sich aus § 13 KSchG. Häufig spricht der Arbeitgeber neben der fristlosen Kündigung zusätzlich eine ordentliche Kündigung aus. In diesem Fall läuft für jede Kündigung eine eigene Frist. Sie müssen also jede Kündigung rechtzeitig angreifen.

Dasselbe gilt für eine Änderungskündigung. Auch hier beträgt die Klagefrist drei Wochen ab Zugang.

Wie wird die Frist gewahrt?

Für die Fristwahrung kommt es auf den Eingang der Klage beim Arbeitsgericht an. Der Tag der Absendung ist dagegen nicht entscheidend. Zuständig ist in der Regel das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder an dem Ort, an dem Sie gewöhnlich arbeiten.

Ein Schreiben an den Arbeitgeber, ein Widerspruch oder eine Beschwerde beim Betriebsrat wahrt die Frist nicht. Nur eine Klage beim Arbeitsgericht verhindert, dass die Kündigung wirksam wird. Wie eine Kündigungsschutzklage im Einzelnen abläuft, lesen Sie unter [Link: SEO-Seite 1 „Anwalt Kündigungsschutzklage“ → /arbeitsrecht/anwalt-kuendigungsschutzklage/].

Kündigungsschutzklage: Frist versäumt – was nun?

Ist die Frist für die Kündigungsschutzklage abgelaufen, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Mögliche Fehler der Kündigung lassen sich dann in der Regel nicht mehr geltend machen. Damit entfällt meist auch die Grundlage, um eine Abfindung zu verhandeln.

Nur in Ausnahmefällen lässt das Arbeitsgericht eine verspätete Klage nachträglich zu. Voraussetzung ist nach § 5 KSchG, dass Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt daran gehindert waren, die Klage rechtzeitig zu erheben. Dafür gelten zudem strenge Fristen:

  • Sie müssen den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen.
  • Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der versäumten Frist ist ein Antrag ausgeschlossen.
  • Eine besondere Regel gilt für Frauen, die erst nach Ablauf der Frist ohne eigenes Verschulden von ihrer Schwangerschaft erfahren.

Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hängt stark vom Einzelfall ab. Darauf sollten Sie sich deshalb nicht verlassen.

Was gilt, wenn der Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf die Frist enthält?

Seit August 2022 müssen Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz schriftlich auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinweisen. Fehlt dieser Hinweis, ändert das an der Klagefrist jedoch nichts. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass § 7 KSchG auch dann gilt. Die Frist läuft also trotzdem.

Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung.

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Sie klagen müssen, regelt § 1a KSchG. Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen und weist er in der Kündigung darauf hin, dass Sie bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen können, entsteht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch. Dieser beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Ob dieses Angebot sinnvoll ist, sollten Sie allerdings innerhalb der Frist prüfen lassen. Denn mit einer Klage lässt sich unter Umständen eine höhere Abfindung erreichen. Wie sich eine Abfindung berechnen lässt, erklärt der Beitrag [Link: Blogartikel „Abfindung berechnen“].

Warum Sie nicht bis zum letzten Tag warten sollten.

Drei Wochen klingen nach viel Zeit. In der Praxis vergehen jedoch oft schon einige Tage, bis die Kündigung gelesen, Unterlagen gesammelt und ein Termin vereinbart ist. Zudem braucht eine sorgfältige Prüfung Zeit, etwa der Formalien, der Kündigungsgründe und eines möglichen Sonderkündigungsschutzes.

Rechtsanwalt Dr. Eberhard Frohnecke hat im Arbeitsrecht mehr als 400 Mandate seit 1999 betreut. Er prüft Ihre Kündigung, wahrt die Frist und vertritt Sie vor dem Arbeitsgericht. Mandate werden persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz betreut.

Häufige Fragen zur Frist der Kündigungsschutzklage

Sie haben drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen.

Nein. Der Tag, an dem die Kündigung zugeht, wird nicht mitgezählt. Die Frist endet am selben Wochentag drei Wochen später um 24 Uhr.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags.

Grundsätzlich ja. Eine Kündigung kann auch während Ihres Urlaubs zugehen, etwa durch Einwurf in Ihren Briefkasten. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.

Ja. Die dreiwöchige Klagefrist gilt auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen nicht anwendbar ist, also auch in den ersten sechs Monaten und in Kleinbetrieben.

Nein. Die Frist ist gesetzlich festgelegt und kann nicht verlängert werden. Nur in Ausnahmefällen lässt das Arbeitsgericht eine verspätete Klage nachträglich zu.

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