Aufhebungsvertrag prüfen lassen und Abfindung verhandeln

Ein Aufhebungsvertrag wird oft unter Zeitdruck vorgelegt. Dabei regelt er mit einer einzigen Unterschrift das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses, Ihre Abfindung und viele weitere Ansprüche. Wenn Sie Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen, bevor Sie unterschreiben, vermeiden Sie teure Fehler. Rechtsanwalt Dr. Eberhard Frohnecke prüft Ihren Vertrag und verhandelt bessere Konditionen, gestützt auf Erfahrung aus mehr als 400 arbeitsrechtlichen Mandaten seit 1999.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Eile: Sie müssen einen Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschreiben. Erbitten Sie sich Bedenkzeit.
  • Kein Kündigungsschutz: Mit der Unterschrift verzichten Sie auf den Schutz, den Sie bei einer Kündigung hätten.
  • Sperrzeit: Beim Arbeitslosengeld droht unter Umständen eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.
  • Abfindung: Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Die Höhe ist Verhandlungssache.

Aufhebungsvertrag prüfen lassen: Warum vor der Unterschrift.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Er ist nur wirksam, wenn er schriftlich mit Unterschrift beider Seiten geschlossen wird (§ 623 BGB ). Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es dagegen nicht. Was Sie einmal unterschrieben haben, lässt sich deshalb nur in Ausnahmefällen wieder rückgängig machen.

Genau darin liegt das Risiko. Denn anders als bei einer Kündigung prüft kein Gericht, ob die Beendigung gerechtfertigt ist. Zudem spielen weder Sozialauswahl noch Anhörung des Betriebsrats eine Rolle. Selbst ein besonderer Kündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, greift nicht mehr. Deshalb sollten Sie jeden Aufhebungsvertrag prüfen lassen, bevor Sie Ihre Rechte aus der Hand geben.

Was beim Aufhebungsvertrag auf dem Spiel steht.

Ein schlecht verhandelter Aufhebungsvertrag kann finanzielle Folgen haben, die weit über die Abfindung hinausgehen. Besonders wichtig ist das Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst mitbeenden (§ 159 SGB III). Außerdem kann der Anspruch ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet als bei einer ordentlichen Kündigung.

Mit einer sorgfältigen Gestaltung lassen sich solche Nachteile in vielen Fällen vermeiden oder zumindest abmildern. Das gilt etwa für das Beendigungsdatum, die Begründung im Vertrag und die Höhe der Abfindung.

Diese Punkte sollten Sie im Aufhebungsvertrag prüfen lassen.

Ein Aufhebungsvertrag enthält oft mehr Regelungen, als auf den ersten Blick sichtbar sind. Bei der Prüfung geht es vor allem um diese Punkte:

  • Beendigungsdatum und Einhaltung der Kündigungsfrist
  • Höhe, Fälligkeit und Vererbbarkeit der Abfindung
  • Freistellung bis zum Vertragsende, widerruflich oder unwiderruflich
  • Resturlaub, Überstunden, Bonus und variable Vergütung
  • Arbeitszeugnis mit vereinbarter Note und Formulierung
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
  • Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung und Rückgabe von Firmeneigentum
  • Ausgleichsklausel, mit der weitere Ansprüche oft vollständig entfallen

Besonders die Ausgleichsklausel wird häufig unterschätzt. Denn sie kann dazu führen, dass offene Ansprüche, etwa auf Boni oder Provisionen, mit der Unterschrift erlöschen.

Höhe der Abfindung beim Aufhebungsvertrag.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es beim Aufhebungsvertrag nicht. Dennoch bieten Arbeitgeber in den meisten Fällen eine Abfindung an, weil sie sich damit einen Kündigungsschutzprozess ersparen. Als Orientierung gilt häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Diese Faustformel ist allerdings nur ein Ausgangspunkt. Bei langer Betriebszugehörigkeit, Sonderkündigungsschutz oder schwacher Begründung der Trennung ist oft deutlich mehr möglich. Zudem kann eine Abfindung unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Wie sich eine Abfindung berechnen lässt, erklärt der Beitrag  Abfindung berechnen.

Abfindung verhandeln: Die wichtigsten Argumente.

Wer eine Abfindung verhandeln möchte, braucht eine realistische Einschätzung der eigenen Verhandlungsposition. Entscheidend ist vor allem, wie gut eine Kündigung vor Gericht bestehen würde. Je größer das Prozessrisiko für den Arbeitgeber, desto stärker ist Ihre Position. Typische Argumente sind:

  • Fehler in der Sozialauswahl oder bei der Begründung einer drohenden Kündigung
  • Lange Betriebszugehörigkeit, höheres Lebensalter oder Unterhaltspflichten
  • Sonderkündigungsschutz, zum Beispiel als Betriebsratsmitglied oder bei Schwerbehinderung
  • Zeitdruck des Arbeitgebers, etwa bei einer laufenden Umstrukturierung
  • Offene Ansprüche auf Bonus, Provision, Urlaub oder Überstunden

Häufig führt erst die anwaltliche Verhandlung zu einem deutlich besseren Ergebnis. Denn ein Anwalt kann die Risiken des Arbeitgebers sachlich benennen, ohne das Arbeitsverhältnis zusätzlich zu belasten. Erhalten Sie dagegen eine Kündigung statt eines Angebots, lesen Sie weiter unter Anwalt Kündigungsschutzklage.

So läuft es ab, wenn Sie den Aufhebungsvertrag prüfen lassen.

01
Situation verstehen

Zunächst besprechen Sie mit Dr. Frohnecke Ihre Ausgangslage und Ihre Ziele. Senden Sie dafür vorab den Entwurf des Aufhebungsvertrags, Ihren Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen.

02
Aufhebungsvertrag prüfen lassen und bewerten

Anschließend prüft Dr. Frohnecke jede Regelung des Entwurfs. Sie erhalten eine klare Einschätzung, welche Klauseln problematisch sind und welcher Verhandlungsspielraum besteht.

03
Konditionen verhandeln

Auf Wunsch übernimmt Dr. Frohnecke die Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber. Ziel ist ein Vertrag, der Ihre Interessen schützt, von der Abfindung bis zum Arbeitszeugnis.

Was kostet es, den Aufhebungsvertrag prüfen zu lassen?

Die Kosten hängen vom Umfang ab, also davon, ob es bei einer Prüfung bleibt oder ob auch verhandelt wird. Welche Kosten in Ihrem Fall entstehen, klären Sie bereits im Erstgespräch. Im Verhältnis zu den möglichen Nachteilen, etwa einer Sperrzeit oder einer zu niedrigen Abfindung, lohnt sich die Prüfung in den meisten Fällen.

Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt vom Einzelfall ab. Oft kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber bereits eine Kündigung in Aussicht gestellt hat. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht kennt Dr. Frohnecke auch die Seite der Versicherer und kann diese Frage gezielt einschätzen.

Persönliche Beratung mit wirtschaftlichem Blick.

Rechtsanwalt Dr. iur. Eberhard Frohnecke ist seit 1999 als Anwalt tätig und hat im Arbeitsrecht mehr als 400 Mandate betreut. Dabei verbindet er juristische Präzision mit wirtschaftlichem Verständnis. Denn seine Ausbildung zum Bankkaufmann prägt bis heute seinen Blick auf die finanziellen Folgen einer Trennung. Für Führungskräfte gelten dabei oft besondere Regeln, mehr dazu unter Kündigungsschutz für leitende Angestellte und Führungskräfte.

Mandate werden persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz betreut. So können Sie Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen, unabhängig davon, wo in Deutschland Sie arbeiten. Einen Überblick über alle Themen finden Sie auf der Seite Anwalt Arbeitsrecht.

FAQ

Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag

Nein. Sie sind nicht verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag sofort oder überhaupt zu unterschreiben. Bitten Sie um Bedenkzeit und lassen Sie den Entwurf in Ruhe prüfen.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Eine Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer widerrechtlichen Drohung oder Täuschung. Deshalb sollte die Prüfung immer vor der Unterschrift erfolgen.

Das ist möglich. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen. In bestimmten Fällen lässt sich dies durch eine sorgfältige Gestaltung des Vertrags vermeiden, etwa wenn ohnehin eine rechtmäßige Kündigung gedroht hätte.

Als Faustformel gilt häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe hängt jedoch von Ihrer Verhandlungsposition ab und kann deutlich darüber liegen.

Die Kosten richten sich nach dem Umfang der Prüfung und einer möglichen Verhandlung. Das klären Sie im Erstgespräch. In manchen Fällen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten.

Ja. Rechtsanwalt Dr. Frohnecke berät persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz. Unterlagen wie Kündigungsschreiben und Arbeitsvertrag können Sie vorab per E-Mail übermitteln.

Aufhebungsvertrag erhalten?

Unterschreiben Sie nicht vorschnell. Lassen Sie Ihren Aufhebungsvertrag prüfen, solange noch verhandelt werden kann. Schildern Sie kurz Ihre Situation, telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.

Telefonisch · per Videokonferenz · persönlich